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Satzung

Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Wahlforschung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

 

Deutsche Gesellschaft für Wahlforschung (DGfW) e.V.“

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.                  Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Wahlforschung (DGfW)“. Er hat seinen Sitz in Mannheim und soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.

2.                  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins 

1.                  Der Verein dient der Förderung der sozialwissenschaftlichen Forschung. Er erbringt grundlegende, überregional und international bedeutsame forschungsbasierte Dienstleistungen für die Sozialwissenschaften im Allgemeinen und die wissenschaftliche Wahlforschung im Besonderen.

2.                  Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation der deutschen wissenschaftlichen Wahlforscherinnen und Wahlforscher mit dem Ziel, Wahlen und Wahlverhalten dauerhaft zu untersuchen, um damit einen wissenschaftlichen Beitrag zur Analyse von Stabilität und Wandel der repräsentativen Demokratie in Deutschland zu leisten. Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgaben

a)      Eine deutsche nationale Wahlstudie zu gründen und auf Dauer zu institutionalisieren;

b)      Auf der Grundlage dieser nationalen Wahlstudie die Wahlen und das Verhalten der Wähler kontinuierlich mit sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen;

c)      Qualitativ hochwertiges Datenmaterial der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

d)      Die Kooperation mit der internationalen Wahlforschung sicherzustellen und auszubauen;

e)      Am Aufbau einer effektiven Infrastruktur für die nationale und die international vergleichende Forschung mitzuwirken;

f)        Den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und die deutsche wissenschaftliche Wahlforschung zu stärken.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigung

1.                  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.                  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

1.                  Mitglied kann werden, wer sich als Person wissenschaftlich ausgewiesen mit Wahl- und Wählerstudien beschäftigt und an einer wissenschaftlichen Einrichtung hauptamtlich tätig ist.

2.                  Mitglieder des Vereins können auch wissenschaftliche Einrichtungen wie Universitäten, wissenschaftliche Institute, Fakultäten und Fachverbände werden.

3.                  Die Mitgliedschaft wissenschaftlicher Einrichtungen, die mit dem Beitritt ihre Unterstützung des Vereinszwecks  zum Ausdruck bringen, ist erwünscht. Sie werden in der Mitgliederversammlung durch eine Person vertreten.

4.                  Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Präsidiums. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich übermittelt.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1.                  Jedes Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium seinen Austritt erklären.

2.                  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 § 6

Organe des Vereins

1.                  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer, das Präsidium und der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1.                  Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Präsidiums im Namen des Präsidiums mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Ihr müssen eine Tagesordnung sowie die zur Beschlussfassung nötigen Unterlagen beigelegt sein.

2.                  Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder vom Präsidium verlangen.

3.                  Beschlussfähig sind die anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.                  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5.                  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      die Wahl der Mitglieder des Präsidiums

b)      die Wahl der Kassenprüfer

c)      die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer

d)      die Entlastung des Präsidiums

e)      die Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder

f)        Entscheidungen über Anträge des Präsidiums oder der Mitglieder

g)      Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h)      die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

6.                  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

 

 § 8

Kassenprüfer

1.                  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtsperiode der Kassenprüfer entspricht der Amtsperiode von Präsidium und Vorstand. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege sowie des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  

§ 9

Präsidium

1.                  Das Präsidium besteht aus 11 Mitgliedern.

2.                  Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von in der Regel vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Fall vorgezogener Bundestagswahltermine verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

3.                  Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Durchführung und Rechtmäßigkeit der Wahl wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter kontrolliert. Näheres regelt die Wahlordnung.

4.                  Scheidet ein Präsidiumsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, kann das Präsidium bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung ein anderes Mitglied des Vereins als Präsidiumsmitglied berufen.

5.                  Das Präsidium wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

6.                  Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder, darunter zwei Vorsitzende, anwesend sind.

7.                  Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich zu protokollieren.

8.                  Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Protokollführer, der die Verfassung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Präsidiums verantwortet. Gegenzeichnung der Protokolle erfolgt durch den  Vorsitzenden bzw. zwei seiner Stellvertreter.

9.                  Kontinuierliche Aufgabe des Präsidiums ist die Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Nationalen Wahlstudie und aller damit verbundenen Aufgaben sowie die Pflege der hierfür erforderlichen Kontakte.

10.              Das Präsidium kann Aufgaben und Aufgabenbereiche an Arbeitsgruppen, Aufsichtsräte, Beiräte, Ausschüsse, etc. verweisen.

 

§ 10

Vorstand

1.                  Der Vorsitzende des Präsidiums und seine drei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung des Vorsitzenden oder die gemeinsame Zeichnung zweier Stellvertreter nach § 26 BGB.

2.                  Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wählt das Präsidium ein anderes Präsidiumsmitglied zum Vorstandsmitglied.

3.                  Der Vorstand ist Ansprechpartner der Mitglieder. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere

a.       Koordination der Aufgaben des Präsidiums

b.      Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

c.       Vertretung des Vereins nach innen und außen

d.      Führung der Vereinskasse

 

§ 11

Auflösung des Vereins

1.                  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.                  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den GESIS e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

§ 12

Allgemeine Bestimmungen

1.                  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.                  Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und  zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 



Mainz, 12. Juli 2007